DIE SATZUNG
des Vereins "Freunde des Ludwig Forums für Internationale Kunst e.V."
vormals: „Freunde der Neuen Galerie und des Ludwig-Forums- für Internationale Kunst e.V.“; vormals: „Verein der Freunde der Neuen Galerie e.V.“; gegründet: Aachen, 9.2.1971.
Satzungsfassung gemäß Änderung (Neufassung) vom 14. Dezember 2022
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Freunde des Ludwig Forums für Internationale Kunst e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von zeitgenössischer Kunst und Kultur.
(3) Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch kulturelle Veranstaltungen wie Vorträge, Diskussionen, Studienreisen und Besuche von Ausstellungen, durch die Verbreitung von Schriften und Kunstwerken sowie durch die Unterstützung und Förderung des Ludwig Forum für Internationale Kunst der Stadt Aachen, insbesondere bei der Ausrichtung von Ausstellungen, beim Erwerb von Kunstwerken, bei der Besorgung von Gerätschaften und Einrichtungen sowie bei der Vornahme baulicher Maßnahmen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
§ 5 Vergütung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person werden.
(2) Es werden folgende Mitgliedschaften unterschieden:
a) Einzelpersonen,
b) Familien (Partnerinnen/Partner und deren kindergeldberechtigten Kinder),
c) Firmen,
d) Ehrenmitglieder.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, Antragstellenden die Entscheidungsgründe mitzuteilen.
(5) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst vollzogen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere das Mitglied wiederholt gegen die Interessen und Ziele des Vereins oder die Satzung verstoßen hat. Gegen den schriftlichen Beschluss, der den Ausschließungsgrund angeben muss, ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses bei der bzw. dem Vorsitzenden in Schriftform eingegangen sein. Die nächststattfindende Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins über die Berufung endgültig. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) Einzel-, Familien- und Firmenmitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe des Beitrags wird von Vorstand beschlossen.
(3) Schüler*innen, Auszubildenden, Studierenden und weiteren Personen kann auf Antrag Ermäßigung gewährt werden.
(4) Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und eine Bringschuld.
§ 9 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand
(1) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden:
a) die/der Vorsitzende
b) zwei stellvertretende Vorsitzende
c) Schriftführer*in
d) Schatzmeister*in
e) zwei Beisitzer*innen, sowie
f) die/der Direktor*in des Ludwigforums für Internationale Kunst als geborenes Mitglied.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ihrer/seiner Stellvertretung, im Verhinderungsfall jeweils durch die Stellvertretung und ein weiteres Mitglied des Vorstandes.
§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, vor allem soweit sie ihm durch Satzung oder die Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Vorschlag zur Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung,
c) operative Leitung des Vereins und Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) Aufstellung des Beschlusses des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
f) Entscheidung über die Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste.
g) Festsetzung der Beitragshöhe,
h) Berufung des Beirats,
i) Planung und Durchführung von Veranstaltungen.
(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
(3) Die Schriftführung führt den allgemeinen Schriftwechsel des Vereins, soweit dies nicht durch die Vorstandsvorsitzenden erfolgt.
(4) Der/die Schatzmeister*in führt die Bücher des Vereins und verwaltet die Kasse und die Konten des Vereins.
§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
(2) Wiederwahl ist zulässig.
(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer eine Nachfolge wählen. Für die Zeit zwischen Ausscheiden und der nächsten Mitgliederversammlung kann der Vorstand eine Interimsregelung treffen.
§ 14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Die Sitzungen werden durch die Vorstandsvorsitzende bzw. den Vorstandsvorsitzenden oder bei Verhinderung durch ihre/seine Stellvertretung unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten.
(2) Der Vorstand ist beschlussfertig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorstandsvorsitzenden, bei Abwesenheit die sitzungsleitende Stellvertretung.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (postalisch oder elektronisch) beschließen, wenn sich alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligen und dieser Art der Beschlussfassung zustimmen.
(4) Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften aufzunehmen, die von der Sitzungsleitung und Schriftführung zu unterzeichnen sind.
(5) Die/der Beiratsvorsitzende ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes – ohne Stimmrecht – teilzunehmen.
§ 15 Beirat
(1) Der Verein hat einen Beirat. Er besteht aus 5 bis 10 Personen. Der Beirat ist ehren-amtlich tätig.
(2) Geborene Mitglieder des Beirates sind der oder die Vorsitzende des Vorstandes der Peter und Irene Ludwig Stiftung.
(3) Der Vorstand beruft die Beiratsmitglieder und ist auch berechtigt, sie abzuberufen. Vereinsmitglieder können Vorschläge für die Benennung des Beirates an den Vorstand richten.
Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
(4) Der Beirat berät den Vorstand und unterstützt den Verein in allen Fragen, die den Vereinszwecken dienen, insbesondere im Fundraising, der Öffentlichkeitsarbeit, bei den Veranstaltungen, in den Beziehungen zu Künstler*innen, Kultureinrichtungen und zu Stadt Aachen.
(5) Die Amtsdauer des Beirates entspricht der des Vorstandes. Wiederberufung ist möglich, ebenso die vorzeitige Abberufung.
(6) Der Beirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden.
(7) Der Beirat hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.
§ 16 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung haben Einzel-, Firmen- und Ehrenmitglieder eine Stimme, bei Familienmitgliedschaft jedes volljährige Familienmitglied. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die dem Verein vor dem 1. Oktober des Vorjahres beigetreten sind.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes;
b) Entgegennahme des geprüften Kassenberichts und Entlastung der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters;
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
f) Abschließende Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern;
g) Wahl von zwei Personen als Kassenprüfer*innen. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
h) Zustimmung zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 20.000,00 EUR pro Jahr, die über den laufenden Betrieb des Vereins hinausgehen.
§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr, statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens 14 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand hat diese Ergänzung zu Beginn der Versammlung den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 5 v.H. der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
§ 19 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden, der Stellvertretung oder einem anderen Vorstandmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Versammlungsleitung. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussionen einer Wahlleitung zu übertragen, die von der Versammlung bestimmt wird. Stimmberechtigt sind jeweils mit einer die Stimme die Mitglieder gemäß § 6 (2) a) bis d).
(3) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigen Mitglieder dies beantragt. Gleiches gilt auch für den Antrag auf geheime schriftliche Abstimmung.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Ist die Zahl der Stimmenthaltungen jedoch größer als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet nach einer erneuten Beratung eine zweite Abstimmung statt, bei der die Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben.
(5) Die Wahlen zum Vorstand sind geheim. Steht nur eine Kandidatin/ein Kandidat zur Wahl, so kann diese per Akklamation erfolgen. Bei mehreren Kandidatinnen/Kandidaten gilt: gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den Beiden, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist. Alle Mitglieder sind über Beschlüsse und Wahlergebnisse so bald wie möglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
§ 20 Änderung der Satzung
(1) Anträge zur Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 20 Mitgliedern gestellt werden.
(2) Zur Änderung der Satzung mit Ausnahme des § 2 bedarf es der Zustimmung von mindestens drei Viertel der in der Versammlung anwesenden Mitglieder.
(3) Eine Mitgliederversammlung zur Änderung des § 2 ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Gleichzeitig mit dieser Mitgliederversammlung kann eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die für den Fall der Beschlussunfähigkeit der ersten Versammlung im unmittelbaren Anschluss an die erste Mitgliederversammlung stattfindet. Diese zweite Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmung ist geheim. Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 21 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur gemäß § 20 Abs. 3 beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende und die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.