DIE SATZUNG

des Vereins "Freunde des Ludwig Forums für Internationale Kunst e.V."

vormals: „Freunde der Neuen Galerie und des Ludwig-Forums für internationale Kunst e.V.“; vormals: „Verein der Freunde der Neuen Galerie e.V.“; gegründet: Aachen, 9.2.1971.

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1  Der Verein führt den Namen „Freunde des Ludwig Forums für Internationale Kunst e.V.“.
2  Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.
3  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweck des Vereins

1  Zweck des Vereins ist die Förderung von zeitgenössischer Kunst und Kultur. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch kulturelle Veranstaltungen wie Vorträge, Diskussionen, Studienreisen und Besuche von Ausstellungen, durch die Verbreitung von Schriften und Kunstwerken sowie durch die Unterstützung und Förderung des Ludwig Forums für Internationale Kunst der Stadt Aachen, insbesondere bei der Ausrichtung von Ausstellungen, beim Erwerb von Kunstwerken, bei der Besorgung von Gerätschaften und Einrichtungen sowie bei der Vornahme baulicher Maßnahmen.

2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3  Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

1  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person werden.
2  Es werden folgende Mitgliedschaften unterschieden:
a) Einzelpersonen,
b) Familien (Ehegatten und deren nicht selbständige Angehörige),
c) Firmen,
d) Ehrenmitglieder.
3  Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

4  Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Entscheidungsgründe mitzuteilen.
5 Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

 

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

1  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Aus- tritt aus dem Verein.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand beim Vorsitzenden oder Schriftführer zu erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.

2  Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst vollzogen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.

3  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen hat. Gegen den schriftlichen Beschluss, der den Ausschließungsgrund angeben muss, ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorsitzenden in Schriftform eingegangen sein.

 

§ 5  Mitgliedsbeiträge

1  Die Einzel-, Familien- und Firmenmitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

2  Über die Höhe des vom Gesamtvorstand vorgeschlagenen Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

3  Schülern, Lehrlingen, Studenten und weiteren Personen kann auf Antrag Ermäßigung gewährt werden.

 

§ 6  Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Angebote des Vereins wahrzunehmen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen.

 

§ 7  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a   der geschäftsführende Vorstand
b  der Gesamtvorstand,
c   die Mitgliederversammlung.

 

§ 8  Geschäftsführender Vorstand

1  Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden:

    a) der Vorsitzende
    b)  zwei stellvertretende Vorsitzende,
    c)  der Schriftführer,
    d)  der Schatzmeister,
    e)  zwei Beisitzer,
    f)  der Leiter des Ludwig Forums für Internationale Kunst.

2  Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter und jeweils durch ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

 

§ 9 Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes

1  Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung dem Gesamtvorstand oder der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Vorschlag zur Tagesordnung;
b)  Ausführung von Beschlüssen des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung;
c)  Aufstellung und Beschluss des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d)  Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
e)  Entscheidung über die Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste.

2  In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der geschäftsführende Vorstand eine
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

3  Der Schriftführer führt den allgemeinen Schriftwechsel des Vereins, soweit dieser nicht vom

Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern geführt wird.

4  Der Schatzmeister führt alle die Vereinskasse betreffenden Geschäfte.

 

§ 10 Wahl und Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes

1  Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Es können nur Mitglieder des Gesamtvorstandes gewählt werden.

2  Wiederwahl ist zulässig.

3  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Für die Zeit zwischen Ausscheiden und der nächsten Mitgliederversammlung kann der geschäftsführende Vorstand eine Interimsregelung treffen.

4  Der Gesamtvorstand soll für jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes nach Möglichkeit mehrere Kandidaten vorschlagen. Jedes Vereinsmitglied kann weitere Kandidatenvorschläge machen; diese müssen spätestens 14 Tage vor dem Wahltermin beim Vorsitzenden schriftlich vorliegen.

 

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes

1  Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten.

2  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des sitzungsleitenden Stellvertreters.

3  Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

4  Über die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind Niederschriften aufzunehmen, die von dem Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 

§ 12 Gesamtvorstand

1  Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und höchstens fünfzehn weiteren Mitgliedern.

2  Diese weiteren Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag aus der Mitgliederversammlung gewählt. Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung sind zunächst Neuwahlen für die fünf turnusmäßig ausscheidenden weiteren Mitglieder durchzuführen und erst dann gegebenenfalls Nachwahlen. § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend für die Wahlen der weiteren Mitglieder.

3  Aufgaben und Zuständigkeit des Gesamtvorstandes:

a)  Der Gesamtvorstand soll den geschäftsführenden Vorstand durch Anregungen, Vorschläge

und die Übernahme konkreter Aufgaben unterstützen;

b)  Er entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern;

c)  Er erarbeitet Vorschläge zur Beitragsänderung;

d) Er erstellt den Kandidatenvorschlag für die Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand;

e)  Er beschließt die Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung.

4  Der Gesamtvorstand ist vom Vorsitzenden vor der Einberufung jeder Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen. Ferner ist der Gesamtvorstand auf Antrag von mindestens fünf seiner Mitglieder einzuberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.

5  Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt als gegeben, solange sie nicht von einem anwesenden Mitglied angezweifelt wird; in diesem Falle muss der Vorsitzende die Zahl der Anwesenden feststellen. Ist die Beschlussunfähigkeit für den Vorsitzenden offensichtlich, dann muss er diese auch ohne Antrag feststellen. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Gesamtvorstand mit gleicher Tagesordnung unverzüglich erneut einzuberufen. Diese Sitzung ist in jedem Falle beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Für die Beschlussfassung gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 entsprechend.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

1  In der Mitgliederversammlung haben Einzel-, Firmen- und Ehrenmitglieder eine Stimme, bei Familienmitgliedschaft jedes volljährige Familienmitglied. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die dem Verein vor dem 1. Oktober des Vorjahres beigetreten sind.

2  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a   Entgegennahme des Jahresberichts des geschäftsführenden Vorstandes und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes;

b  Entgegennahme des geprüften Kassenberichts und Entlastung des Schatzmeisters;

c  Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

d  Vorschlag und Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes;

e  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

f   Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

g   Ernennung von Ehrenmitgliedern;

h  Abschließende Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern;

i   Wahl von zwei Kassenprüfern. Diese dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.

 

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

1  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

2  Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes fest; Kandidatenvorschläge nach § 12 Abs. 3 Buchstabe d sind ggf. aufzuführen.

3  Jedes Mitglied kann bis spätestens 14 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand hat diese Ergänzung unverzüglich den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 5 v. H. der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

 

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

2  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, einem seiner Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung bestimmt wird.

3  Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

4  Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Ist die Zahl der Stimmenthaltungen jedoch größer als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet nach einer erneuten Beratung eine zweite Abstimmung statt, bei der die Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben.

5  Die Wahlen sind geheim. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so kann diese per Akklamation erfolgen. Bei Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Bei Wahlen der weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Satz 6 gilt entsprechend.

6  Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Alle Mitglieder sind über Beschlüsse und Wahlergebnisse so bald wie möglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

§ 17 Änderung der Satzung

1   Anträge auf Änderung der Satzung können vom Gesamtvorstand oder von mindestens 20 Mitgliedern gestellt werden.

2   Zur Änderung der Satzung mit Ausnahme des § 2 bedarf es der Zustimmung von mindestens drei Viertel der in der Versammlung anwesenden Mitglieder.

3  Eine Mitgliederversammlung zur Änderung des § 2 ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Gleichzeitig mit dieser Mitgliederversammlung kann eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die für den Fall der Beschlussunfähigkeit der ersten Versammlung im unmittelbaren Anschluss an die erste Mitgliederversammlung stattfindet. Diese zweite Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmung ist geheim. Abs. 2 gilt entsprechend.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

1  Die Auflösung des Vereins kann nur gemäß § 17 Abs. 3 beschlossen werden.

2  Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der

Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3  Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Aachen mit der

Auflage, dieses Vermögen ausschließlich im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.

4  Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen

Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Aachen, November 2009

 

(Stand 26.11.2009)